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§ 40 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LHO – Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre

(1) Maßnahmen, die zu Kosten in künftigen Haushaltsjahren führen können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung enthält. Dies gilt auch für Maßnahmen, die zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann der Senat Ausnahmen zulassen; § 39 Absätze 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr Kosten verursachen beziehungsweise zu Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen führen. Das Nähere regelt die für die Finanzen zuständige Behörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 43 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nicht anzuwenden.