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§ 63 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 63 LHO – Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden. Die Einwilligung gilt allgemein als erteilt, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstands im Haushaltsplan vorgesehen ist, sowie für dingliche Belastungen. In anderen Fällen gilt die Einwilligung allgemein als erteilt, sofern nicht der Vermögensgegenstand erheblichen Wert oder besondere Bedeutung hat.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.

(4) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(5) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Absätzen 1, 3 und 4 zulassen.

(6) Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum Dritter stehen und vom Land verwaltet werden, gelten die Absätze 1 bis 5 und für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands die Absätze 3 bis 5 entsprechend.