§ 48 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 48 LHO – Besetzung von Planstellen
Freie Planstellen sind mit Beamtinnen oder Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.