§ 33 LHONiedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)Landesrecht NiedersachsenTeil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der FinanzplanungTitel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)Normgeber: NiedersachsenAmtliche Abkürzung: LHOGliederungs-Nr.: 64100Normtyp: Gesetz§ 33 LHO – NachtragshaushalteAuf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Die Entwürfe sind bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.Drucken