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§ 28 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 64100
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Finanzministerium prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind vom Finanzministerium der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.