§ 19 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 19 LHO – Übertragbarkeit
Ausgaben für Investitionen, Investitionsfördermaßnahmen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.