§ 68 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 68 LHO – Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt der für die Beteiligung zuständige Ministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Absatz 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Ministerium die Rechte des Landes im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.