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§ 113 LHO
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil VII – Sondervermögen

Titel: Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 113 LHO – Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII undIX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Landesrechnungshof überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.