Gesetze

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§ 99 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Abgeordnetenhaus, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.