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§ 80 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 LHO – Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.

(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf das Vermögen und die Schulden und, soweit sie nach § 71 Absatz 1 Satz 2 der Buchführung unterliegen, auf eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge.

(3) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher und der abgeschlossenen Vermögensnachweise stellt die Senatsverwaltung für Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung auf.