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§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHO – Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Die fünfjährige Finanzplanung stellt die Senatsverwaltung für Finanzen auf. Sie bestimmt, welche Unterlagen ihr dazu einzureichen sind.

(2) Die Finanzplanung wird vom Senat beschlossen und dem Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan vorgelegt.

(3) Die Senatsverwaltung für Finanzen unterrichtet das Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der Vorlage des Haushaltsplans und der Finanzplanung über Stand und voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft.