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§ 28 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LHO – Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans (ohne Bezirkshaushaltspläne) auf. Die Voranschläge können nach Benehmen mit den beteiligten Stellen geändert werden.

(2) Änderungen der Voranschläge des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bedürfen des Einvernehmens der Präsidenten, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.