Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 119 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 119 LHO – Übertragung von Befugnissen

(1) Die Senatsverwaltung für Finanzen darf Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, allgemein oder im Einzelfall anderen Senatsverwaltungen und den Bezirksämtern zur Wahrnehmung übertragen, soweit dadurch die Haushalts- und Wirtschaftsführung auf der Grundlage von Globalsummen gefördert und die Einheitlichkeit des Haushaltswesens nicht gefährdet wird.

(2) Absatz 1 gilt auch gegenüber dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses, dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, dem Präsidenten des Rechnungshofes, dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, sofern diese ihr Einverständnis erklärt haben.