§ 110 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 110 LHO – Wirtschaftsplan
Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. § 94 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden; die zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof etwas anderes bestimmen.