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§ 95 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 95 LHO – Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Vorlage- und Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch, soweit für die Übermittlung, einschließlich eines automatisierten Abrufs, nach anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift erforderlich ist. Der Rechnungshof kann entsprechend § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung verlangen, zum automatisierten Datenabruf berechtigt zu werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vorher anzuhören.