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§ 9 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHO – Beauftragter für den Haushalt

(1) Der Produktplanverantwortliche ist Beauftragter für den Haushalt. Der Produktplanverantwortliche kann diese Aufgabe auf eine andere Person mit der Maßgabe übertragen, dass diese ihm unmittelbar unterstellt ist.

(2) Der Produktplanverantwortliche bestellt, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, eine verantwortliche Person für die Erfüllung der Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung jeweils auf Produktbereichs- und Produktgruppenebene (Produktbereichs- und Produktengruppenverantwortlicher). Der Produktbereichs- oder Produktengruppenverantwortliche kann bestimmte Teilaufgaben anderen Personen übertragen.

(3) Dem Beauftragten für den Haushalt nach Absatz 1 obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanz- und maßnahmenbezogene Investitionsplanung, der Unterlagen für den Entwurf des Produktgruppenhaushalts und des Haushaltsplans (Voranschläge nach § 27), sowie die Ausführung dieser Pläne einschließlich der Prüfung des Einsatzes geeigneter betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.