§ 85 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe, soweit sie auf Grund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind, und ihre Begründung in wesentlichen Fällen,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.
den Jahresabschluss der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen,
- 4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.
(2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verzichten.