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§ 85 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.

    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe, soweit sie auf Grund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind, und ihre Begründung in wesentlichen Fällen,

  2. 2.

    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

  3. 3.

    den Jahresabschluss der Betriebe der Freien Hansestadt Bremen,

  4. 4.

    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.

(2) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auf die Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 verzichten.