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§ 66 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofes

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige senatorische Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.