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§ 49 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Zustimmung des Senats mit Rückwirkung von höchstens weiteren drei Monaten eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat, und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war. Soweit Beamtinnen und Beamte einen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion gemäß § 5 des Bremischen Beamtengesetzes in ihrem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben haben, ist mit Zustimmung des Senats eine rückwirkende Einweisung in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle zum ersten Tag nach Ablauf der Probezeit vorzunehmen.

(3) Jede Planstelle und jede Stelle darf mit einer vollzeitbeschäftigten Person oder mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden. Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten werden.