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§ 36 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHO – Aufhebung der Sperre

(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur

  1. 1.

    nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder

  2. 2.

    mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses

geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.

(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.