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§ 29 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Vorlage an die Bürgerschaft

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans vom Senat eingebracht.

(2) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Vorstandes der Bürgerschaft, der Präsidenten des Staatsgerichtshofs oder des Rechnungshofs ab und ist den Änderungen nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.