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§ 27 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHO – Voranschläge

Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.