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§ 104a LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil Va – Innenrevision

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 104a LHO – Rechtsstellung und Aufgaben der Innenrevision

(1) In allen Dienststellen und Betrieben nach § 26 Absatz 1 der Freien Hansestadt Bremen sind Innenrevisionen einzurichten. Die obersten Landesbehörden können die Aufgaben der Innenrevisionen der zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Dienststellen und Betriebe ihrer Innenrevision übertragen. Die Bremische Bürgerschaft, der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit regeln die Aufgabe der Innenrevision in eigener Zuständigkeit. Die Stadtgemeinde Bremerhaven regelt die Aufgabe der Innenrevision im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Abstimmung mit den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes durch Ortsgesetz. Die Organisation der Innenrevision wird vom Magistrat bestimmt.

(2) Die Tätigkeit der Innenrevision umfasst das gesamte Verwaltungshandeln. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Untersuchung der Recht- und der Ordnungsmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns,

  2. 2.

    Prüfung der Verwaltungs- und Arbeitsabläufe auf Qualität, Effizienz und Effektivität; dabei soll sie auch Verbesserungen vorschlagen,

  3. 3.

    Prüfung der Wirksamkeit von Dienst- und Fachaufsicht und des Risikomanagements,

  4. 4.

    Unterstützung der Dienststellenleitung etwa bei der Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung.

(3) Die Innenrevision ist unmittelbar der Dienststellenleitung unterstellt, wird in deren Auftrag tätig und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Sie hat ein uneingeschränktes Prüfungs- und Informationsrecht. Die Tätigkeit in der Innenrevision ist mit der Ausübung von Fachaufgaben nicht vereinbar; über Ausnahmen ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen herzustellen.

(4) Bei Beteiligungen im Sinne des § 65 wirkt die zuständige senatorische Behörde darauf hin, dass die Vorschriften des Teils Va entsprechend angewendet werden.

(5) Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz für Vorgänge der Innenrevision besteht nicht.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Organisation, die Prüfungsplanung und -durchführung und die Qualitätssicherung zu regeln.