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§ 10 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LHO – Unterrichtung der Bürgerschaft

(1) Der Senat fügt seinen Gesetzesvorlagen einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und die Finanzwirtschaft der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und des Bundes bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben oder die zu erwartenden Mindereinnahmen ein Ausgleich gefunden werden kann.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Minderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat leistet den Fraktionen der Bürgerschaft Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Anträgen, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben.