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§ 99 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 99 LHG M-V – Fachbereichsrat

(1) Der § 91 gilt mit folgenden Maßgaben: Der Fachbereichsrat

  1. 1.

    nimmt Stellung zum Beitrag der Fachbereichsleitung zum Wirtschaftsplan sowie zum Jahresabschluss und zum Lagebericht gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 1,

  2. 2.

    genehmigt die Grundsätze für die leistungsorientierte Verteilung und Verwendung der Haushaltsmittel des Landes und Mittel Dritter gemäß § 100 Absatz 2 Nummer 2.

(2) Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.