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§ 91 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 2 – Fachbereiche

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 91 LHG M-V – Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für den Beschluss von Ordnungen des Fachbereiches, die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten von Studium und Lehre sowie für die sonstigen in diesem Gesetz genannten Angelegenheiten. Er wirkt an der Erarbeitung des Hochschulentwicklungsplanes sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereiches mit. Er nimmt Stellung zu der von der Fachbereichsleitung vorgeschlagenen Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Ressourcen sowie zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Er kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abweichende Entscheidungen zur Verteilung der Mittel treffen. Die Mitglieder der Fachbereichsleitung sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Mitglieder regelt die Grundordnung. Hinsichtlich der Vertretung der Gruppen gilt § 81 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung einheitlich zwei bis vier Jahre. Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden ein Jahr beträgt.