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§ 88 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 88 LHG M-V – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4. Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht in allen ihren Aufgabenbereich nach Absatz 1 betreffenden Angelegenheiten. Zu den Sitzungen ist sie rechtzeitig zu laden. Im Berufungsverfahren für Professorinnen und Professoren hat sie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme. Liegen nach der ersten Ausschreibung einer Professur keine Bewerbungen von Frauen mit der geforderten Qualifikationen vor, soll die betreffende Stelle auf begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden.

(3) Auf Fachbereichsebene ist jeweils eine Beschäftigte zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte in fachbereichsspezifischen Fragen berät und unterstützt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Beschäftigten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben findet § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird mindestens zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freigestellt; bei mehr als 600 Beschäftigten hat die Entlastung auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten die volle regelmäßige Arbeitszeit zu betragen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhält sie mindestens eine halbe Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sowie eine ausreichende Sachmittelausstattung.