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§ 87 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 9 – Aufbau und Organisation der Hochschule → Kapitel 1 – Zentrale Gremien und Verwaltung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 87 LHG M-V – Kanzlerin oder Kanzler

(1) Im Rahmen ihres oder seines Geschäftsbereiches übernimmt die Kanzlerin oder der Kanzler folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Leitung der Bereiche Haushalt, Personal, Recht und Liegenschaften der Hochschule und

  2. 2.

    Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Darüber hinaus nimmt sie oder er die sonstigen ihr oder ihm durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter übertragenen Aufgaben wahr. Bei Entscheidungen gemäß § 84 Absatz 3 bleiben die Rechte als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt unberührt.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Konzil gewählt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt. Mit der Kanzlerin oder dem Kanzler wird bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann begründet werden. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.

(3) Zur Kanzlerin oder zum Kanzler kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeiner Dienst erfüllt oder die Befähigung zum Richteramt besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist.

(4) Die Grundordnung einer Hochschule kann vorsehen, dass die Aufgaben der Kanzlerin oder des Kanzlers durch eine hautamtliche Prorektorin oder einen hauptamtlichen Prorektor wahrgenommen werden. § 83 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 70 Absatz 3 Satz 2 sowie § 87 Absatz 3 gelten entsprechend.