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§ 77 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 6 – Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 77 LHG M-V – Fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Den fachpraktischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen an den Fachhochschulen anwendungsbezogene Dienstleistungen in der Lehre, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und für künstlerisch-gestalterische Aufgaben. Insbesondere erbringen sie Dienstleistungen bei der fachpraktischen Anleitung und Betreuung der Studierenden sowie bei der Pflege und Verwaltung von Geräten und Anlagen.

(2) Voraussetzungen für die Einstellung als fachpraktische Mitarbeiterin oder als fachpraktischer Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium sowie, wenn die Besonderheit der Stelle es erfordert, fachpraktische Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule.