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§ 71 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 71 LHG M-V – Nebentätigkeiten

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Dienstaufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihrem Fach steht.

(2) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist anzustreben, dass Nebentätigkeiten mit den dienstlichen Aufgaben, besonders der Lehrtätigkeit, in Zusammenhang stehen; in keinem Fall dürfen die dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.

(3) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 und der §§ 70 bis 77 des Landesbeamtengesetzes notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu

  1. 1.

    der Abgrenzung der Dienstaufgaben zu Nebentätigkeiten,

  2. 2.

    der Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten,

  3. 3.

    der Untersagung einer Nebentätigkeit,

  4. 4.

    dem Verfahren der Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren,

  5. 5.

    dem für die Inanspruchnahme gemäß Nummer 4 zu entrichtenden Nutzungsentgelt und der für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuführenden Vergütung,

  6. 6.

    dem Umfang einer ärztlichen oder tierärztlichen Nebentätigkeit für das in der Lehre tätige Hochschulpersonal der Medizin, insbesondere in den Einrichtungen der Universität

geregelt werden.