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§ 64 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 64 LHG M-V – Forschungs- und Praxissemester

(1) Die Hochschule kann Professorinnen oder Professoren erstmalig frühestens acht Semester nach Berufung auf ihren gegenwärtigen Aufgabenbereich und erneut nach einer Dienstzeit von mindestens acht Semestern seit der letzten Freistellung für bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben für die Dauer von einem Semester von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen, wenn insbesondere die ordnungsmäßige Erfüllung der Lehr- und Prüfungsaufgaben im Fach gewährleistet ist. Die Freistellung erfolgt aufgrund eines Antrags, in welchem die Konzeption des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens eingehend dargelegt wird. Stattgebende Entscheidungen sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der zeitlichen Voraussetzung und von der Dauer der Freistellung abgewichen werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist über entsprechende Ausnahmefälle zu informieren.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und in gleichem Umfang können Professorinnen oder Professoren für die Wahrnehmung von Aufgaben des Wissens- und Technologietransfers und zur Erneuerung berufspraktischer Erfahrungen beurlaubt werden.

(3) Die Entscheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Leistungen der Professorin oder des Professors während der letzten acht Semester. Über die Ergebnisse von Freistellungen und Beurlaubungen ist ein Rechenschaftsbericht zu fertigen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer erneuten Freistellung oder Beurlaubung ist das Ergebnis vorheriger Freistellungen und Beurlaubungen zu berücksichtigen.