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§ 52 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 52 LHG M-V – Zusammensetzung und Stimmrecht

(1) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.

(2) Für die Vertretung in den Hochschulgremien bilden je eine Gruppe:

  1. 1.

    die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren),

  2. 2.

    die Studierenden,

  3. 3.

    die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche, künstlerische und fachpraktische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Doktorandinnen und Doktoranden) und

  4. 4.

    die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Zuordnung des übrigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Sinne von § 55 Absatz 2 regeln die Grundordnungen der Hochschulen.

(3) Die Grundordnung kann eine gemeinsame Gruppenbildung für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Gruppen vorsehen, wenn eine nur geringe Zahl von Mitgliedern einer Gruppe dies rechtfertigt und ihre Mitglieder jeweils mehrheitlich zustimmen.

(4) Im Senat und im Fachbereichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe der folgenden Absätze stimmberechtigt vertreten sein; dies gilt nicht für Ausschüsse dieser Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse.

(5) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, wirken die dem Gremium angehörenden Hochschulmitglieder im Sinne des § 50 Absatz 1 mit Ausnahme der fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stimmberechtigt mit, soweit die Grundordnung im Hinblick auf die fachpraktischen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine abweichenden Regelungen enthält.

(6) In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.

(7) Kommt bei Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach Absatz 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der Mehrheiten nach Absatz 5 als dem Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.