Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 32 LHG M-V – Organisation der wissenschaftlichen Weiterbildung und des Fernstudiums

(1) Die Hochschulen führen Weiterbildungsstudiengänge selbst durch und bieten Weiterbildungsveranstaltungen mit Abschlusszertifikat und sonstige Weiterbildungsveranstaltungen in der Regel als eigene Veranstaltungen an. Die Hochschulen können für gebühren- oder entgeltpflichtige Lehrveranstaltungen im Rahmen des wissenschaftlichen Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal vergütete Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(2) Die Hochschulen können hochschuleigene Weiterbildungs- oder Fernstudiengänge auch in Kooperation mit Bildungsanbietern außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch einen Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, dass es Aufgabe der Hochschulen ist, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Der kooperierende Bildungsanbieter muss sich verpflichten, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Im Rahmen des Kooperationsvertrages kann geregelt werden, dass der kooperierende Bildungsanbieter die gesamten organisatorischen Leistungen und Verwaltungsleistungen für den Studienbetrieb übernimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschulen können zur Organisation ihres Weiterbildungs- und Fernstudienangebotes Unternehmen gründen, deren Anteile sie in vollem Umfang halten. Den Unternehmen können auf vertraglicher Grundlage insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden: die Studienangebote vermarkten, die Studierenden beraten, die organisatorische Abwicklung des Studiums sicherstellen, die Markterkundung und Bewertung der Marktfähigkeit neuer Studiengänge einschließlich ihrer betriebswirtschaftlichen Kalkulation durchführen sowie die Hochschule bei der Entwicklung neuer und der Änderung bestehender Studiengänge unterstützen einschließlich der Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit. Das Unternehmen kann mit den Studierenden Verträge insbesondere über die Leistungen der Hochschule abschließen. Dabei kann es auch die Gebühren und Entgelte für die von den Hochschulen erbrachten Leistungen vereinnahmen. Das Unternehmen ist verpflichtet, für die Verwaltungsleistungen der Hochschule ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Aufgabe der Hochschulen ist es, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, durchzuführen und die Prüfungen abzunehmen. Soweit dies zur Gewährleistung des in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrangebotes erforderlich ist, kann sie ihrem eigenen wissenschaftlichen Personal Lehraufträge erteilen, sofern die dienstlich festgelegte Lehrverpflichtung erfüllt ist und nebentätigkeitsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen; das Unternehmen schließt die entsprechenden Verträge mit dem Lehrpersonal.