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§ 31 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 31 LHG M-V – Wissenschaftliche Weiterbildung

(1) Die Hochschulen entwickeln und bauen ihr wissenschaftliches und künstlerisches Weiterbildungsangebot zielgruppenorientiert und unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein lebensbegleitendes Lernen aus. Das wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildungsangebot der Hochschulen umfasst

  1. 1.

    weiterbildende Masterstudiengänge,

  2. 2.

    grundständige, der Weiterbildung dienende Bachelorstudiengänge,

  3. 3.

    Weiterbildungsangebote mit Abschlusszertifikat und

  4. 4.

    sonstige Weiterbildungsveranstaltungen.

Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung. Die Hochschulen sollen eine Studienberatung für die von ihnen getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen. In weiterbildenden Studiengängen sind die Voraussetzungen des Zugangs und das Verfahren der Zulassung durch Satzung zu regeln.

(2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen sind grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Zugangsprüfung treten; die qualifizierten berufspraktischen Erfahrungen sollen mindestens fünf Jahre umfassen. Zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen können für den Zugang oder die Zulassung zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden.

(3) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger Studiengang, der

  1. 1.

    sich an Personen richtet, die bereits über eine im sekundären Bildungsbereich erworbene Berufsausbildung verfügen,

  2. 2.

    an in dieser Berufsausbildung erworbene Kenntnisse und Kompetenzen anknüpft, auf diese aufbaut, sie vertieft und erweitert und

  3. 3.

    sich der Lernsituation dieses Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten anpasst.

(4) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen, stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.