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§ 30 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 30 LHG M-V – Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen zur Vermittlung fachübergreifender Grundkompetenzen (studium generale), zur Vermittlung von Fremdsprachen sowie zur Vermittlung von Medienkompetenz angeboten. Bei der Bereitstellung des Lehrangebotes sollen auch Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der multimedialen Informations- und Kommunikationstechnik genutzt und Maßnahmen zu deren Förderung getroffen werden.

(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben, soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen vorgesehenen Lehrangebots notwendig ist.