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§ 21 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 21 LHG M-V – Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung); dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

(2) Die Studierenden können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt vier, zusammenhängend aber höchstens zwei, Semestern gewährt werden. Beurlaubungen zum Zwecke der Betreuung und Erziehung eines Kindes sowie zur Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist, sind auf die Frist nicht anzurechnen. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. Prüfungs- und Studienleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen erbracht werden.

(3) Ein Antrag auf Wechsel des Studienganges, eines Hauptfaches in einem Magisterstudiengang oder eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges ist dann abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt.

(4) Studierende dürfen die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften benutzen.