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§ 17 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 17 LHG M-V – Immatrikulation und Exmatrikulation

(1) Die Studierenden werden durch die Immatrikulation für einen bestimmten Studiengang in die Hochschule aufgenommen. Bieten mehrere Hochschulen einen gemeinsamen Studiengang an, so werden die Studierenden an einer Hochschule ihrer Wähl immatrikuliert; im Übrigen regeln die Hochschulen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge durch Vereinbarung.

(2) Jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie oder er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse oder Gründe, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann, vorliegen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn sie die für den jeweiligen Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Dasselbe gilt für andere Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.

(3) Andere Ausländerinnen und Ausländer können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 und bei Vorliegen der gemäß § 18 verlangten besonderen Nachweise immatrikuliert werden, wenn sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen.

(4) Die Hochschulen können vorsehen, dass die Einschreibung in einem nicht zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengang auf eine bestimmte Zeit befristet erfolgen kann, wenn der erforderliche Bachelorabschluss noch nicht vorliegt, die bisher erbrachten Studienleistungen aber erwarten lassen, dass der Abschluss innerhalb der Frist erlangt wird. Voraussetzungen und Dauer dieser befristeten Einschreibung sind im Einzelnen durch Satzung festzulegen.

(5) Die Immatrikulation ist außer im Falle der nicht nachgewiesenen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 18 zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. 1.

    in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist,

  2. 2.

    in dem gewählten oder einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat,

  3. 3.

    die Zahlung von Gebühren und Beiträgen einschließlich der Beiträge zum Studierendenwerk nicht nachweist.

(6) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. 1.

    an einer Krankheit im Sinne des § 34 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes leidet oder bei Verdacht einer solchen Krankheit ein gefordertes amtsärztliches Zeugnis nicht beibringt,

  2. 2.

    eine Freiheitsstrafe verbüßt,

  3. 3.

    nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Betreuung steht oder

  4. 4.

    die für die Immatrikulation geltenden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat.

(7) Die Immatrikulation eines Studierenden ist zu beenden, wenn

  1. 1.

    er dies beantragt,

  2. 2.

    die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

  3. 3.

    er bei der Rückmeldung trotz Mahnung und Fristsetzung die Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge an die Hochschule oder an das zuständige Studierendenwerk nicht nachweist oder vorgesehene Bescheinigungen nicht vorlegt,

  4. 4.

    er in seinem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden, eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder einen erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, eine gemäß § 39 Absatz 3 nach der Studienordnung erforderliche Voraussetzung nach Fristsetzung endgültig nicht nachgewiesen ist oder nach Fristsetzung gemäß § 38 Absatz 10 eine Studienberatung nicht in Anspruch genommen hat.

(8) Die Immatrikulation endet in Bachelorstudiengängen mit Ablauf des Semesters, in dem die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben oder in dem es an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift übersandt wird. Im Übrigen endet die Immatrikulation, wenn die Studierenden das Abschlusszeugnis erhalten haben; sie endet, wenn das Abschlusszeugnis übersandt wird, spätestens einen Monat nach Absendung an die von den Studierenden angegebene letzte Anschrift.

(9) Die Immatrikulation soll beendet werden, wenn

  1. 1.

    ein Studierender, ohne beurlaubt zu sein, sich zum Weiterstudium nicht fristgemäß zurückmeldet oder

  2. 2.

    nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen, die zur Versagung der Immatrikulation führen müssen oder die zur Versagung der Immatrikulation führen können.

(10) Exmatrikuliert werden können Studierende, die Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder gegenüber Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule strafbare Handlungen begehen. Studierende können auch exmatrikuliert werden, wenn sie mehrfach oder schwerwiegend gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit nach § 51 Absatz 2 Satz 1 bis 3 verstoßen.

(11) Die Immatrikulation, die Exmatrikulation und weitere Einzelheiten des Verfahrens werden in der Immatrikulationsordnung geregelt, die von der Hochschule als Satzung zu erlassen ist.