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§ 106 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 11 – Körperschaftsvermögen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 106 LHG M-V – Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ist über die Ausführung des Körperschaftshaushalts Rechnung zu legen. Die Rechnung ist von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Senats zu prüfen; die Entlastung obliegt dem Senat. Die Rechnung ist samt Mitteilung des Ergebnisses der Rechnungsprüfung und der Entscheidung über die Entlastung mit einer Vermögensübersicht über das Körperschaftsvermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen.

(2) Die Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.