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§ 104a LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 104a LHG M-V – Satzung der Universitätsmedizin

(1) Durch Satzung kann insbesondere Näheres geregelt werden über:

  1. 1.

    die Aufgaben der Universitätsmedizin,

  2. 2.

    die Geschäftsverteilung und die Vertretungsbefugnisse, die Einberufung und die Beschlussfassung, das Zusammenwirken sowie die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder ihrer Organe,

  3. 3.

    die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Amtszeit und Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes,

  4. 4.

    die Festlegungen zur Erstattung einer Aufwandspauschale für die Mitglieder des Aufsichtsrates,

  5. 5.

    die Bildung, Besetzung und Aufgaben einer Klinikumskonferenz, die den Vorstand berät,

  6. 6.

    die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen,

  7. 7.

    Aufstellung des Entwicklungsplanes der Universitätsmedizin,

  8. 8.

    die Errichtung, Änderung, Aufhebung und Leitung der organisatorischen Grundeinheiten der Universitätsmedizin, deren Zusammenfassung zu Zentren oder Untergliederung in Abteilungen, die jeweils durch eine Professorin oder einen Professor geleitet werden,

  9. 9.

    von § 103 abweichende Strukturen der organisatorischen Grundeinheiten im Interesse der Weiterentwicklung der Universitätsmedizin,

  10. 10.

    die Gestaltung des Dienstsiegels,

  11. 11.

    den steuerlichen Status der Universitätsmedizin,

  12. 12.

    weitere Einzelheiten gemäß § 104b Absatz 7 und

  13. 13.

    Art und Umfang der Betrauung der Universitätsmedizin mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

(2) Der Aufsichtsrat beschließt über die Satzung und deren Änderungen. Soweit Belange von Forschung und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen. Die Satzung und jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.