Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 101 LHG M-V – Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat beschließt über die betrieblichen Ziele der Universitätsmedizin und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er trägt dafür Sorge, dass die Universitätsmedizin die ihr zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber der Universitätsmedizin und deren organisatorischen Grundeinheiten. Er entscheidet in den Angelegenheiten, in denen er angerufen werden kann. Er entscheidet weiterhin in grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht dem Fachbereichsrat oder der Fachbereichsleitung zugewiesen ist, insbesondere über die

  1. 1.

    Beschlussfassung und Änderung der Satzung der Universitätsmedizin,

  2. 2.

    Bestellung der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung. Die Abberufung des Wissenschaftlichen Vorstandes bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates; die Abberufung des Mitgliedes der Hochschulleitung bedarf der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters,

  3. 3.

    Beschlussfassung über Anstellungsverträge für die hauptberuflichen Mitglieder des Vorstandes,

  4. 4.

    Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan,

  5. 5.

    Bestellung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens für längstens fünf Jahre,

  6. 6.

    Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses und von Rücklagen,

  7. 7.

    Entlastung des Vorstandes,

  8. 8.

    Beschlussfassung über die Grundsätze und das Verfahren für den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen mit einer übertariflichen Vergütung sowie die Beschlussfassung über die Verträge mit den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.

(2) Die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Einwilligung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

  2. 2.

    der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen sowie Projektverträgen in öffentlich-privaten Partnerschaften ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze,

  3. 3.

    die Aufnahme von Kassen- und Investitionskrediten,

  4. 4.

    die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen, auch zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,

  5. 5.

    die Gründung und Beteiligung an anderen Unternehmen.

(3) Dem Aufsichtsrat gehören an:

  1. 1.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,

  4. 4.

    die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter,

  5. 5.

    eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre,

  6. 6.

    eine externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der Leitungsebene der universitären Krankenversorgung,

  7. 7.

    eine externe sachverständige Person mit einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen,

  8. 8.

    die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates der Universitätsmedizin,

  9. 9.

    die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin.

Die externen Sachverständigen werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt; die externe sachverständige Person mit ausgewiesenen Erfahrungen in der medizinischen Forschung und Lehre auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der externen Sachverständigen in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizin des Landes ist ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme. Die Satzung der Universitätsmedizin kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorsehen. In den Fällen des § 104b Absatz 7 kann die Satzung bis zu zwei Mitglieder vorsehen.

(4) Den Vorsitz des Aufsichtsrates führt die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die oder der Aufsichtsratsvorsitzende darf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen, an den Sitzungen der Fachbereichsleitung sowie des Fachbereichsrates der Universitätsmedizin teilnehmen. Sie oder er kann dieses Recht auf eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen. Das Weitere regelt die Satzung.

(5) Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2, 3, 4 und 8 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 können nicht gegen die Stimmen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Finanzministeriums getroffen werden. Entscheidungen des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 den wissenschaftlichen Vorstand betreffend bedürfen der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Entscheidungen des Aufsichtsrates, die die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter nicht mit den Satzungen und Beschlüssen der Gremien der Universität für vereinbar hält, können nicht gegen ihre oder seine Stimme getroffen werden. Der Aufsichtsrat hat innerhalb von zwei Wochen erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Aufsichtsrates geregelt werden. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, sofern der Aufsichtsrat nichts Abweichendes beschließt. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorstand vorbereitet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates vertritt die Universitätsmedizin gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.