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§ 1 LHG 2016
Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2016 (LHG 2016)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2016
Gliederungs-Nr.: 63-36
Normtyp: Gesetz

§ 1 LHG 2016 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 23 950 013 000 EUR festgestellt.