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§ 12 LHG 2011
Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2011 (LHG 2011)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2011
Gliederungs-Nr.: 63-38
Normtyp: Gesetz

§ 12 LHG 2011

Auf die Höchstbeträge nach den §§ 9 bis 11 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Gewährleistungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann.