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§ 3 LGKommRat
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LGKommRat,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-10
Normtyp: Gesetz

§ 3 LGKommRat – Ausführungsbestimmungen

Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere das Nähere über

  1. 1.
    die stimmberechtigten Mitglieder des Kommunalen Rates,
  2. 2.
    stellvertretende Mitglieder,
  3. 3.
    die Vergütung der Reisekosten und die Höhe eines Sitzungsgeldes,
  4. 4.
    die Einberufung des Kommunalen Rates, die Tagesordnung, die Form der Sitzungen, die Geschäftsordnung und die Beschlussfassung,
  5. 5.
    die Beteiligung der obersten Landesbehörden und die Unterrichtung des Ministerrats,
  6. 6.
    die Einrichtung einer Geschäftsstelle.