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§ 14 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Brandenburg

Dritter Abschnitt – Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LGG – Auftragsvergabe

(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50.000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat.

(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.