§ 14 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Brandenburg
Dritter Abschnitt – Frauenförderung durch öffentliche Auftragsvergabe und staatliche Leistungsgewährung
§ 14 LGG – Auftragsvergabe
(1) Beim Abschluss von Verträgen über Leistungen mit einem geschätzten Auftragswert von über 50.000 Euro soll bei gleichwertigen Angeboten bevorzugt werden, wer sich der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben nachweisbar angenommen hat.
(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.