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§ 1 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Brandenburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LGG – Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern sowie die berufliche Situation von Frauen auch in der Privatwirtschaft zu verbessern.