Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Gleichstellungspläne

Titel: Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LGG – Umsetzung

(1) Die Umsetzung des Gleichstellungsplans als wichtiges Instrument der Personalplanung und Personalentwicklung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten im Personalwesen und der Beschäftigten in Führungspositionen.

(2) Der Gleichstellungsplan ist nach Ablauf von drei Jahren auf das Erreichen der Zwischenziele zu überprüfen. In den Gleichstellungsplan sind ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele nicht rechtzeitig erreicht werden können. Die ergänzenden Maßnahmen sind entsprechend § 14 Abs. 5 bekannt zu machen.

(3) Werden die Ziele des Gleichstellungsplans nicht erreicht, sind die Gründe dafür im nächsten Gleichstellungsplan darzustellen.