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§ 1 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LGG – Ziele

Ziele des Gesetzes sind,

  1. 1.

    die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern und bestehende Ungleichheiten aufgrund des Geschlechts auszugleichen, insbesondere unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen von Frauen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und zu verhindern, und

  2. 2.

    die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer im öffentlichen Dienst zu fördern.