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§ 2 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LGG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken, sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, für die Gerichte und Staatsanwaltschaften und vom Landtag zu wählende Gremien.