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§ 23 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LGebG – Gebührenmarken

Zur Entrichtung der Gebühr können, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, Gebührenmarken verwendet werden. Das Nähere bestimmt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften, soweit die Gebühren durch Landesbehörden erhoben werden hierbei können auch andere Zahlungsarten zugelassen werden.