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§ 16 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LGebG – Vorschusszahlung, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht

Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Urkunden und sonstige Schriftstücke können bis zur Bezahlung der geschuldeten Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner unter Nachnahme des Kostenbetrages übersandt werden.